Oberlandesgericht München: Irreführung durch Werbung mit Preisherabsetzung und Sparangeboten für preisgebundene Bücher
Urteil OLG München vom 05.05.2022 – 29 U 3646-21
Die Werbung für preisgebundene Bücher sowohl mit einer Preisherabsetzung als auch mit den Angaben „Die Besten Angebote für Sie“ und/oder „SPAREN SIE BIS 70 %“ auf einem Online-Shop ist irreführend.
§§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
Ein Buchhändler hatte auf der Startseite seines Online-Shops neue, preisgebundene Bücher sowohl mit einer Preisherabsetzung als auch mit „Die besten Angebote für Sie“ und „SPAREN SIE BIS 70 %“ beworben. Auf Antrag der eBuch eG hat das Oberlandesgericht München diese Werbung wegen Irreführung verboten. Nach Ansicht des Gerichts werde mit der Werbung ein besonderer Preisvorteil suggeriert, der tatsächlich nicht bestehe. Beim tatsächlich verlangten (reduzierten) Preis handelt es sich nämlich um den gebundenen, von jedem Buchhändler einzuhaltenden Preis. Es handelte sich ferner um eine unzulässige Blickfangwerbung mit einer Selbstverständlichkeit.
Ebenso stellte das Gericht klar, dass ein auch Sternchenhinweis auf der Produktdetailseite, auf die der Kunde über einen Links unterhalb der Werbung gelangen kann, nicht aus der Irreführung herausführt. Bereits mit Anklicken des Links treffe der Kunde eine wettbewerbsrechtlich relevante geschäftliche Entscheidung, sich näher mit dem Verkaufsangebot zu beschäftigen.
Landgericht Berlin: unzulässige Rabatt-Werbung für Bücher
LG Berlin, Verfügungsbeschluss vom 08.10.2021 - 16 O 179/21
Eine Newsletter-Werbung für Bücher, in der für einen Rabatt von 15 % geworben wird, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rabattierung nicht für preisgebundene Bücher gilt, ist irreführend.
§§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
Kammergericht Berlin: Verkauf billiger Sonderausgaben buchpreisbindungswidrig (unzulässige Parallelausgaben)
Der Verkauf von Buch-Sonderausgaben, die günstiger angeboten werden als die Originalausgaben, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der abweichende Preis sachlich nicht gerechtfertigt ist.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG
KG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2021, Az. 5 U 1101/20
Ein Zeitungsverlag hatte über seinen Online-Shop sechs Buch-Sonderausgaben zu einem Preis verkauft, der mehr als 15 % unterhalb des gebundenen Buchpreises der Originalausgaben lag. Das Kammergericht Berlin sah darin ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung und hat dem Zeitungsverlag den Buchverkauf im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verboten. Der Zeitungsverlag hat das Verbot inzwischen im Wege einer Abschlusserklärung akzeptiert.
Bei seiner Entscheidung ist das Kammergericht Berlin der Ansicht von Preisbindungstreuhänder Ehrlinger gefolgt, wonach die Preisdifferenz zwischen den Originalausgaben und den Buch-Sonderausgaben von über 15 % nicht nach § 5 Abs. 5 BuchPrG sachlich gerechtfertigt sei. Die Originalausgaben und die Buch-Sonderausgaben wiesen bis auf geringfügige Abweichungen in der äußeren Gestaltung und bei den Impressumangaben keine relevanten Unterschiede auf. Zudem sei die Preisdifferenz auch nicht unter Berücksichtigung der Zeitabstände zwischen dem Erscheinen der Originalausgaben und der Buch-Sonderausgaben gerechtfertigt. Zwar mag bei einigen Titeln der Zeitabstand einige Monate betragen haben. Bei anderen Titel sei der Zeitabstand aber vernachlässigbar gering gewesen. Unabhängig hiervon könne der Zeitabstand allein die sonstigen überragenden Übereinstimmungen bei Inhalt und Form nicht ausgleichen.
Im Übrigen stellte das Kammergericht Berlin allgemeingültig fest, dass mit Blick auf den Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes keine zu geringen Anforderungen an das Vorliegen von Ausnahmen von der Buchpreisbindung gestellt werden dürften.
1. Wird beim Verkauf von preisgebundenen Büchern eine Gratis-Zugabe von mehr als geringem Wert abgegeben, liegt ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.
2. Entscheidend für eine werthaltige Zugabe ist nicht der Wert, den der Anbieter der Zugabe beimisst, sondern der beworbene Wert aus Sicht der Kunden.
3. Allein in der bloßen Ankündigung einer Unterschreitung des gebundenen Buchpreises, das heißt bereits in dem preisbindungswidrigen Buchangebot liegt ein Preisbindungsverstoß.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 BuchPrG
LG Magdeburg, Urteil vom 28. April 2021, Az. 7 O 247/21
Ein Online-Buchhändler hatte über seinen Amazon-Marketplace-Shop preisgebundene Kinderbücher verkauft und zusätzlich ein - entsprechend beworbenes - „ABC-Poster“ kostenlos mitgeliefert. Der Kunde musste für den Einkauf lediglich den gebundenen Buchpreis von 19,99 € zahlen. Für vergleichbare „ABC-Poster“ waren bei anderen Händlern im Einzelverkauf durchweg mehrere Euro zu zahlen.
Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders Ehrlinger hat das Landgericht Magdeburg dem Buchhändler diese Verkaufsaktion im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens verboten. Nach Auffassung des Gerichts habe der Buchhändler mit dem Verkauf von Buch und Poster zum gebundenen Buchpreis gegen die Buchpreisbindung verstoßen. Ein Buchpreisbindungsverstoß liege immer dann vor, wenn sich das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in der Summe nicht um den gebundenen Buchpreis vermehre. Solch ein Fall habe hier vorgelegen, da der Buchhändler dem Buch eine sein Vermögen mindernde Zugabe (das Poster) beigegeben hatte.
Auch sei der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG nicht erfüllt. Die Poster-Zugabe sei keine Zugabe von geringem Wert. Entscheidend sei dabei nicht der tatsächliche Wert des Posters, sondern der beworbene Wert aus Sicht der Kunden. Aufgrund der Werbung sei davon auszugehen gewesen, dass es sich bei dem Poster um eine erheblich wertvollere Zugabe handle.
Zudem sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die im Rahmen des Buchangebotes erfolgte bloße Ankündigung einer Unterschreitung des gebundenen Preises ausreichend für die Annahme eines Buchpreisbindungsverstoßes.
Der Buchhändler hat das gerichtliche Verbot durch Abgabe einer Abschlusserklärung akzeptiert.
Berlin, den 08. Juni 2020
Die Bundesregierung will mit Steuerreduzierungen Beschäftigte und Unternehmen in Deutschland entlasten. So soll unter anderem der Regelsteuersatz der
Mehrwertsteuer in der Zeit vom 1. Juli bis Ende 2020 von 19 % auf 16 % abgesenkt werden.
Corona-Schutzschild:
Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte
Derzeit wird häufig die Frage gestellt, welche Auswirkungen dies auf die gebundenen Buchpreise in den Buchhandlungen und Onlineshops hat.
Die Antwort ist: es hat keine unmittelbaren Auswirkungen, die Preise bleiben grundsätzlich unverändert. Denn die gebundene Preise sind Endpreise, die von den Verlagen einschließlich
Mehrwertsteuer festgesetzt werden (vgl. § 5 Abs. 1 BuchPrG). Solange die Verlage die festgesetzten Preise nicht aktiv ändern, bleibt also alles beim
Alten.
Wird beim Verkauf von preisgebundenen Büchern dem Kunden nach Einlösung eines Gutschein-Codes ein Rabatt gewährt, liegt ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2019, Az. 91 O 99/19
Ein Bundesliga-Fußballclub 1. FC Bayern München gewährte seinen Kunden beim Kauf preisgebundener Bücher über den eigenen Online-Shop ab einem Bestellwert von 60,00 € und nach Einlösung eines Gutschein-Codes einen Rabatt von 15,00 €. Der Kunde musste daher nicht den vollen gebundenen Buchpreis zahlen.
Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders Rechtsanwalt Peter Ehrlinger hat das Landgericht Berlin dem Bundesliga-Fußballclub diese Gutschein-Aktion per einstweiliger Verfügung verboten. Der 1. FC Bayern München hat das gerichtliche Verbot durch Abgabe einer Abschlusserklärung akzeptiert.
Die Werbung mit der Angabe „AKTION“ für neue, preisgebundene Bücher ist irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unlauter.
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
LG Heilbronn, Urteil vom 29. November 2019, Az. Kn 8 O 44/19 (nicht rechtskräftig)
Auf Antrag der Buchgenossenschaft eBuch eG hat das Landgericht Heilbronn einer großen Supermarktkette verboten, neue, preisgebundene Bücher mit der Angabe „AKTION“ zu bewerben. Diese Werbeaussage ist nach Einschätzung des LG Heilbronn irreführend. Sie kann als Hinweis auf ein „Preisschnäppchen“ verstanden werden, obgleich die beworbenen Bücher überall zum gleichen Preis zu haben sind. Zudem stellte das Gericht klar, dass es für die Frage der Irreführung nicht darauf ankomme, ob ein Kunde die Buchpreisbindung kenne oder nicht. Zum einen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Details der Buchpreisbindung bekannt seien. Zum anderen könne die Werbung auch bei Kennern der Buchpreisbindung zur Irreführung führen.
Wer beim Verkauf neuer, preisgebundener Reiseführer (Bücher) einen Rabatt von 10 % des Buchpreises für den Fall gewährt, dass der Käufer mit der Buchbestellung einen Reisebericht mittels eines vom Verkäufer vorbereiteten Info-Blattes einreicht, verstößt gegen die Buchpreisbindung.
§§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 BuchPrG.
LG Berlin, Beschluss vom 31.07.2019, Az: 102 O 52/19 (einstweiliges Verbot).
Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders des Buchhandels, Rechtsanwalt Peter Ehrlinger, hat das Landgericht Berlin einem Buchhändler seine buchpreisbindungsrechtlich unzulässige Rabatt-Aktion verboten.
Der Buchhändler, der zugleich Verleger ist, hat in den von ihm herausgegebenen Reiseratgebern damit geworben, dass Kunden, die das den Reiseratgebern beiliegende „Info-Blatt“ ausgefüllt an ihn zurücksenden, beim künftigen Bucheinkauf einen 10-prozentigen Rabatt erhalten. Beim nächsten Kauf preisgebundener Bücher ist den Kunden nach Einsendung des ausgefüllten Info-Blattes schließlich der beworbene Rabatt gewährt worden.
Das Landgericht Berlin bestätigte in seinem Beschluss vom 31. Juli 2019 den Buchpreisbindungsverstoß und folgte der Argumentation des Preisbindungstreuhänders. Bei Gewährung des Rabattes erhält der Buchhändler unzulässiger Weise nicht den vollen gebundenen Buchpreis. Durch die vom Kunden übermittelten Informationen (Reiseberichte) fließt dem Buchhändler auch keine entsprechende Gegenleistung zu.
Der Buchhändler hat die einstweilige Verfügung im Wege einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG
Kammergericht Berlin, Urteil vom 8. Januar 2019, Az. 5 U 186/17
1. Aktivlegimation des Preisbindungstreuhänders
In einem preisbindungsrechtlichen Fall hat der 5. Senat des Kammergerichts Berlin zur Aktivlegitimation des Preisbindungstreuhänders Stellung genommen. Das Kammergericht Berlin folgt der Einschätzung des OLG Frankfurt, wonach ein Rechtsanwalt als Preisbindungstreuhänder zur Verfolgung von Verstößen gegen das BuchPrG berechtigt ist, wenn er durch eine hinreichende Anzahl von Buchhändlern mit der Preisbindungstreuhand beauftragt worden ist. Entscheidend sei allein, ob die beauftragenden Buchhändler nach Zahl und Größe ein repräsentatives Spiegelbild der Branche darstellen.
Im Übrigen stellte der Senat fest, dass ein von Buchhändlern bestellter Preisbindungstreuhänder nicht auf die Vertretung der preisbindungsrechtlichen Interessen von Verlagen beschränkt sei. Er könne ebenso die Einhaltung der Preisbindung durch die Buchhändler überwachen. Eine Einschränkung seiner Überwachungstätigkeit ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes.
2. "Buch" im Sinne des BuchPrG
Zudem beschäftigte sich das Kammergericht Berlin mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Druckschrift ein „Buch“ im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes ist. Die Abgrenzung sei für jedes einzelne Erzeugnis vorzunehmen, wobei ein Bündel an Kriterien miteinander abzuwägen seien. Hierzu gehören nach Auffassung des Kammergerichts der Inhalt, die Aufmachung, die (nicht) periodische Erscheinungsweise sowie der Vertriebsweg der Druckschrift ebenso wie die Ausstattung des Titels mit einer ISBN und dessen Meldung im Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB).
Die Werbung mit einer Preisgegenüberstellung für neue, preisgebundene Bücher kann irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unlauter sein.
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
LG München I, Beschluss vom 13.06.2019, Az. 33 O 7801/19 (einstweiliges Verbot, Titelverzicht infolge Einigung)
Auf Antrag der Buchgenossenschaft eBuch eG hat das Landgericht München I dem Onlinehändler Amazon im Eilverfahren verboten, preisgebundene Bücher mit einer Preisgegenüberstellung zu bewerben, bei der dem verlangten gebundenen Preis ein höherer, durchgestrichener Preis vergleichend gegenübergestellt wird, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verlangten Preis um den gebundenen Preis handelt, der von jedem Buchhändler einzuhalten ist.
Damit folgt das Landgericht München I der Einschätzung, wonach die Preisgegenüberstellung den unzutreffenden Eindruck erweckt, der beworbene Buchtitel sei bei Amazon preisreduziert, und damit besonders preisgünstig zu haben. Tatsächlich kostet das Buch wegen der Preisbindung überall das gleiche.
Wer preisgebundene Bücher zusammen mit einem nicht preisgebundenen Artikel zu einem Paketpreis verkauft, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der Kaufpreisanteil, der nach Abzug der Summe der gebundenen Bucheinzelpreise verbleibt, geringer ist als die Kosten des Buchhändlers für den Einkauf des nicht preisgebundenen Artikels.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 19.02.2019, Az. 102 O 13/19 (einstweiliges Verbot)
Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders des Buchhandels, Rechtsanwalt Peter Ehrlinger hat das Landgericht Berlin einem Buchhändler verboten, preisgebundene Bücher zusammen mit einem E-Book-Reader zu einem Paketpreis zu verkaufen, wenn der die Summe der gebundenen Bucheinzelpreise übersteigende Kaufpreisanteil den Einstandspreis des E-Book-Readers erheblich unterschreitet.
Der Buchhändler hatte zehn preisgebundene Bücher und einen Kindle-E-Book-Reader gemeinsam zum Paketpreis von 149,00 € angeboten. Die Bücher gebundenen Gesamtwert von 138,00 €. Der Kindle-Reader war am Markt nur für weit mehr als den Differenzbetrag von 11,00 € zu haben. Problematisch war somit, dass die Einstandskosten für den Kindle-Reader die Differenz zwischen Bücherwert und Paketpreis weit überstieg. Hierin lag eine Verletzung des Buchpreisbindungsgesetzes.
Das Landgericht Berlin bestätigte in seinem Beschluss vom 19.02.2019 den Buchpreisbindungsverstoß: Zwar liege der Paketpreis höher als die Summe der Bucheinzelpreise. Der im Paket enthaltene Reader werde dem Kunden aber für einen Preis unterhalb des gewöhnlichen Verkaufspreises mitgeliefert. Dieser Teil des Pakets stelle sich für den Kunden als Zugabe dar, die jedoch die Schwelle der Geringwertigkeit des § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG deutlich überschreite. Zudem werde der Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes, einen Preiswettbewerb unter Buchhändlern zu vermeiden, durch das Paketangebot unterlaufen.
Der Buchhändler hat die einstweilige Verfügung im Wege einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt.
Die Werbung mit der Angabe „AKTION nur 5.99“ für neue, preisgebundene Bücher ist irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unlauter.
§§ 3 Abs. 1 , 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 UWG
LG Heilbronn, Beschluss vom 16. August 2018, Az. Kn 8 O 151/18 (einstweiliges Verbot)
Auf Antrag der Buchgenossenschaft eBuch eG, vertreten durch den Preisbindungstreuhänder, Rechtsanwalt Peter Ehrlinger, hat das Landgericht Heilbronn der Supermarktkette Kaufland verboten, neue, preisgebundene Bücher mit der Angabe „AKTION nur 5.99“ zu bewerben.
Diese Werbung ist nach Auffassung des LG Heilbronn irreführend. Sie kann zu der falschen Vorstellung führen, dass die beworbenen Buchtitel bei Kaufland günstiger als bei Mitbewerbern zu haben sind. Tatsächlich wurden die Bücher zum gebundenen Preis (hier: 5,99 €) verkauft, der von jedem Buchhändler einzuhalten ist.
Die einstweilige Verfügung wurden von Kaufland als endgültige Regelung anerkannt worden.
Ein preisbindungsfreies Mängelexemplar gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG liegt nur dann vor, wenn ein Mangel im Form einer Beschmutzung oder einer Beschädigung vorliegt.
§§ 3 S.1, 5 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG
LG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2018, Az. 91 O 111/18 (einstweiliges Verbot)
Auf Antrag des Preisbindungstreuhändlers des Buchhandels, Rechtsanwalt Peter Ehrlinger, hat das Landgericht Berlin einem Versandhändler verboten, preisgebundene Bücher zu anderen als den gebundenen Preisen zu verkaufen, die als Mängelexemplar gekennzeichnet sind, ohne verschmutzt, beschädigt oder sonst fehlerhaft zu sein.
Der Versandhändler hatte in seinem Werbeprospekt preisgebundene Bücher zu Preisen angeboten, die vom gesetzlich gebundenen Ladenpreis abwichen, und dabei behauptet, bei den beworbenen Büchern handelt es sich um Mängelexemplare, für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG die Preisbindung nicht gelte. Tatsächlich sind auch mangelfreie Bücher verkauft worden.
Das Landgericht Berlin stellte nun in seinem Urteil klar, dass ein preisbindungsfreies Mängelexemplar nur dann vorliege, wenn ein Mangel ähnlich einer Verschmutzung oder Beschädigung vorliege. Eine bloße Kennzeichnung als Mängelexemplar begründe allein keinen solchen Mangel und kann daher nicht aus der Preisbindung herausführen. Daher liege ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.
Der Versandhändler hat das einstweilige Unterlassungsverbot im Wege einer Abschlusserklärung nun endgültig anerkannt.
Der Verkauf von Buchausgaben, die als Parallelausgabe desselben Buchtitels günstiger angeboten werden als die Originalausgabe, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der abweichende Preis nicht sachlich gerechtfertigt ist.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 31.07.2017, Az. 97 O 64/17 (einstweiliges Verbot, durch Abschlusserklärung vom Buchhändler anerkennt)
Wie zuvor das Landgericht Essen hat nun auch das Landgericht Berlin einem Buchhändler in einem weiteren Fall verboten, neue Bücher in Gestalt einer Parallelausgabe zu einem Preis zu verkaufen, der unterhalb des gebundenen Preises der Originalausgabe desselben Buchtitels liegt, sofern der Preisunterschied nicht sachlich gerechtfertigt ist.
Ein Buchhändler hatte ein neues Buch als Parallelausgabe zu einem Preis von 3,95 € verkauft. Parallelausgaben sind zwei verschiedene Ausgaben des
selben Titels, also zum Beispiel gebundene Augabe und Taschenbuchausgabe. Der gebundene Preis der Originalausgabe desselben Titels lag bei 8,40 €. Damit
war der gebundene Ladenpreis der Originalausgabe um mehr als die Hälfte unterschritten worden. Beide Buchausgaben waren mit Ausnahme der abweichenden Gestaltung des Buchumschlages und des Impressums
identisch.
Zwar ist eine Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel grundsätzlich zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Preisunterschied tatsächlich sachlich
gerechtfertigt ist (§ 5 Abs. 5 BuchPrG). Diese Anforderungen sind dann nicht erfüllt, wenn die Ausgaben sich nur geringfügig unterscheiden, z. B. in der Gestaltung des Buchtitels, im Übrigen aber
identisch sind. Dieser Einschätzung folgte auch das Landgericht Berlin und erließ ein einstweiliges Verfügungsverbot, das durch den Buchhändler im Wege einer Abschlusserklärung als endgültige
Regelung anerkannt worden ist.
Wer beim Verkauf von preisgebundenen Büchern ein Gratis-Geschenk von mehr als geringem Wert abgibt, verstößt gegen die Buchpreisbindung.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 10.04.2018, Az. 101 O 39/18 (einstweiliges Verbot, im Wege der Abschlusserklärung vom Buchhändler anerkannt)
Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders Rechtsanwalt Peter Ehrlinger hat das Landgericht Berlin einem Online-Buchhändler verboten, beim Verkauf preisgebundener Bücher ein Gratis-Geschenk abzugeben, sofern der Wert des Gratis-Geschenks im Verhältnis zum Preis des Buches nicht gering ist.
Der Buchhändler hatte in einem Werbeflyer damit geworben, bei der Bestellung eines Buches ein „Gratis-Buch“ als Geschenk mitzuliefern. Dem bestellten (preisgebundenen) Buch zum Preis von 19,95 € wurde ein nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegendes Buch als als Gratis-Geschenk beigefügt, das der Buchhändler über seinen Online-Shop zugleich zu einem Preis von 2,95 € angebot. Hierin lag nach Auffassung des Preisbindungstreuhänders eine Zugabe, die im Verhältnis zum verkauften Buch nicht nur von geringem Wert war, so dass er die Preisbindung verletzt sah, weil die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG nicht zur Anwendung kam.
Dieser Einschätzung folgte das Landgericht Berlin und verbot dem Buchhändler entsprechende Buchverkäufe per einstweiliger Verfügung. Die Gerichtsentscheidung wurde vom Händler anerkannt und ist daher rechtskräftig.
Mengenpreise im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BuchPrG werden nur dann wirksam gebunden, wenn sie vom Verlag festgesetzt und „in geeigneter Weise“ veröffentlicht werden.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 2 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 103 O 49/18 (einstweiliges Verbot, durch Abschlusserklärung vom Verlag anerkant)
Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders Rechtsanwalt Peter Ehrlinger hat das Landgericht Berlin einem Verlag verboten, preisgebundene Bücher zu anderen als den in den Branchendatenbanken (z. B. VLB) als gebundene Preise veröffentlichten Preisen zu verkaufen.
Der Verlag hatte auf seinem Online-Shop ein selbst herausgegebenes, der Preisbindung unterliegendes Buch über den gebundenden Stückpreis hinaus auch zu gestaffelten, günstigeren "Mengelpreisen" angeboten udn verkauft. Der Verlag war der Auffassung, es handle sich bei den unterschiedlichen Preisen um zulässige Mengenpreise im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BuchPrG.
Dieser Argumentation folgte das Landgericht Berlin nicht. Es schloss sich der Einschätzung des Preisbindungstreuhänders an, wonach es sich bei den unterschiedlichen Preisen nicht um gebundene Mengenpreise gehandelt habe, weil diese Preise nicht „in geeigneter Weise“ in üblichen Branchendatenbanken wie dem VLB oder den Gelben Seiten veröffentlicht worden seien. Die bloße Auflistung von Preise auf der Verlagshomepage reiche für eine Veröffentlichung im Sinne des Buchpreisbindungsgesetztes nicht aus.
Der Verlag hat die einstweilige Verfügung im Wege einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt.
Die Werbeaussagen „Rabatt für Lernmittel 12%“ und „maximaler Rabatt im Rahmen des Buchpreisbindungsgesetzes“ sind irreführend und unlauter.
Landgericht Offenburg, einstweiliger Verbotsbeschluss vom 20.07.2017 – 3 O 182/17 (nicht rechtskräftig) – Schulbuch-Rabattwerbung
§§ 935, 940 ZPO; §§12 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG
Der vor allem auf Schulbücher und Schulbuchetikettierungen spezialisierte Anbieter LDE in Kehl warb für den Verkauf von Schulbüchern mit den pauschalen Rabattaussagen „Rabatt für Lernmittel 12%“ und „maximaler Rabatt im Rahmen des Buchpreisbindungsgesetzes“. Diese Werbeaussagen wurden nun auf Antrag der eBuch eG (Vertreter: Rechtsanwalt Peter Ehrlinger) vom Landgericht Offenburg verboten.
billige Parallelausgaben für 1,99 € sind nicht sachlich gerechtfertigt und daher preisbindungswidrig
Die Buchgenossenschaft eBuch hat ALDI den Verkauf billiger Taschenbuch-Parallelausgaben, das sich bei ALDI offenbar zu einem Geschäftsmodell entwickelt hatte, gerichtlich verbieten lassen.
ALDI Nord hatte im März-Prospekt eine Vielzahl von Taschenbuch-Romanen zu einem auffallend günstigen Preis von 1,99 € je Exemplar angeboten. Eine Überprüfung hatte ergeben, dass es sich dabei um Romane verschiedener Verlage handelte, die über eine Lizenz von editionnova unter geringer Abänderung von Layout und Buchformat ein weiteres Mal herausgegeben worden waren. Während das Original vom Verlag Pendragon 12,99 € kostete, bot ALDI die jeweilige Zweitausgabe für nur 1,99 € an. Das Landgericht Essen hat ALDI nun den Verkauf solcher Zweitausgaben unter Unterschreitung des gebundenen Ladenpreises verboten.
Laut eBuch-Anwalt Peter Ehrlinger muss die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel sachlich gerechtfertigt sein, so schreibe es das Preisbindungsgesetz vor. Zwar dürften für einen Buchtitel auch verschiedene Preise festgesetzt und verlangt, aber nur dann, wenn die Preisabweichung sachlich gerechtfertigt ist, so wie dies etwas bei gebundenen Buchausgaben einerseits und billigeren Taschenbuchausgabe desselben Titels andererseits der Fall ist.
Die billigen ALDI-Bücher unterschieden sich vom Original jedoch jeweils nur durch eine abweichende optische Gestaltung des Buchdeckel und ein geringfügig anderes Buchformat. Inhaltlich seien die Bücher identisch gewesen.
Der Rechtsstreit konnte zügig beendet werden. Denn ALDI Nord hat das gerichtliche Verbot inzwischen anerkannt.
Die in der VLB-Referenzdatenbank als gebunden veröffentlichten Buchpreise sind für alle Buchhändler verbindlich.
LG Dortmund, Urteil vom 25.03.2014 - 19 O 12/14 (rechtskäftig) - eBuch ./. KiK, VLB-Referenzdatenbank
§§ 935, 940 ZPO; §12 Abs. 2 UWG; §§ 3, 5 und 9 Abs. 1 BuchPrG
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund hat die Buchgenossenschaft eBuch dem Einzelhändler Kik den Verkauf neuer Bücher zu niedrigeren als den gebundenen Preisen verbieten lassen.
Die Kik Textilien und Non-Food GmbH lediglich eine auf den konkreten Buchtitel beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben. Das LG Dortmund entschied nun (ausdrücklich gestützt auf die ständige Rechtsprechung des BGH), dass im Interesse eines hinreichenden Rechtschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig seien, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme. Dies habe seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründe, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen.
Das LG Dortmund hat in seiner ausführlichen Begründung zugleich bestätigt, dass das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) eine für alle Buchhändler und Verlage verbindliche Preisreferenzdatenbank für gebundene Buchpreise ist. Gemäß § 3 Abs. 3 der Verkehrsordnung für den Buchhandel können diese allgemein verbindlichen Preise auch nicht durch Erklärungen des Verlages gegenüber einem Buchhändler oder gar durch Vorteilseinräumungen des Verlages gegenüber einem einzelnen Buchhändler außer Kraft gesetzt werden. Dies begründete das Landgericht mit dem klaren Wortlaut der Verkehrsordnung. Ferner müssten auch alle Änderungen und Aufhebungen gebundener Preise vice versa durch eine entsprechende Mitteilung an die VLB-Referenzdatenbank und die dortige Veröffentlichung verbindlich gemacht werden.
Dadurch ist die vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels im Informationsblatt „Fragen und Antworten zur VLB Referenzdatenbank“ unter Ziff. 4 erhoffte „letztendliche rechtliche Anerkennung“ des VLB als Preisreferenzdatenbank durch ein Gericht erfolgt.
Die Werbung mit der Angabe „nur“ für neue, preisgebundene Bücher ist irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig.
LG Koblenz, Versäumnisurteil vom 26.04.2017 – 15 O 375/16 (noch nicht rechtskräftig)
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
Auf Antrag der Buchgenossenschaft eBuch eG (vertr. durch Rechtsanwalt Peter Ehrlinger) hat das Landgericht Koblenz dem Online-Buchhändler Rhenania verboten, neue, preisgebundene Bücher bei der Angabe des gebundenen Preises mit dem Zusatz „nur“ zu bewerben.
Rhenania hatte in einem Werbeflyer mehrere Buchtitel, die der Buchpreisbindung unterliegen, in hervorgehobener Weise mit „nur“ beworben. Diese Art der Werbung kann zu der falschen Vorstellung führen, dass es sich bei so beworbenen Preisen um solche handelt, die günstiger sind als bei Mitbewerbern. Tatsächlich handelt es sich jedoch um die gebundenen Preise, die von jedem Buchhändler einzuhalten sind. Das Landgericht Koblenz erließ das Versäumnisurteil wie beantragt.
Wird beim Kauf von neuen, preisgebundenen Büchern dem Kunden nach Vorlage einer „Bonuskarte“ eine Bonuszahlung in Höhe von 10 % vom Buchverkaufswert gutgeschrieben, liegt ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.
§§ 3 S.1, 5 Abs. 1 S. 1 BuchPrG
LG Köln, Beschluss vom 03.07.2017, Az. 31 O 280/14 – Bonuskarte (einstweilige Unterlassungsverfügung)
Im Online-Shop (DuMont Shop) einer Tageszeitung war den Inhabern einer sog. „Abocard-Bonus“ beim Kauf eines preisgebundenen Buches ein Rabatt von 10 % eingeräumt worden. Der Rabatt war auf das Bankkonto des Karteninhabers überwiesen worden.
Auf Antrag der Buchgenossenschaft eBuch eG hat das Landgericht Köln der Tageszeitung diesen Einsatz der Bonuscard per einstweiliger Verfügung verboten. Der Beschluss wurde anerkannt.
1. Wird in einer Werbeanzeige (hier bei Facebook) für Bücher geworben und handelt es bei den angebotenen Büchern nicht um neue Exemplare, so ist in der Werbung hierauf hinzuweisen.
2. Wird für einen Buchtitel mit einer Preisangabe geworben und wird die der Werbung zugrundeliegende gebrauchten Buchexemplare tatsächlich zu höheren Preisen angeboten, so ist dies irreführend.
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 u. 2 UWG
LG Berlin, Beschluss vom 08.05.2017, Az. 52 O 145/17 - Medimops.de (einstweilige Unterlassungsverfügung, nicht rechtskräftig)
1. Der Verkauf von Buchausgaben, die als Parallelausgabe zu günstigeren Preisen als die erste Ausgabe angeboten werden, verstößt gegen das Preisbindungsgebot, wenn der abweichende Preis nicht sachlich gerechtfertigt ist (§ 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG).
2. Allein eine abweichende Gestaltung des Buchdeckels, eine geringfügig geändertes Buchformat und eine wesentlich unterschiedliche Papierquailität sind keine sachlich ausreichenden Gründe für einen anderen Preis.
LG Essen, Beschluss vom 10.4.2017 – 4 O 105/17 (einstweilige Unterlassungsverfügung)
In dem zugrundeliegen Fall hatte ALDI Nord - womöglich im Rahmen eine entsprechenden Geschäftsmodells - mehrere Taschenbuchromane unterschiedlicher Verlage, die über eine Lizenz der editionnova GmbH unter Abänderung des Layouts (Buchdeckel) und des Buchformats ein zweites Mal verlegt worden waren, zu einem Preis von 1,99 € verkauft, obwohl der gebundene Preis der parallelen Taschenbuchausgabe des Verlages Pendragon (ISBN 9783865324535) bei 12,99 € liegt.
Eine Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch nur dann zulässig, wenn der Preisunterschied tatsächlich sachlich gerechtfertigt ist (§ 5 Abs. 5 BuchPrG). Dieses zum Beispiel bei der gleichzeitigen oder sukzessiven Herausgabe einer gebundenen Ausgabe und einer geringwertigeren Taschenbuchausgabe der Fall.
Im Fall von ALDI Nord unterschieden sich beide Ausgaben jedoch nur geringfügig in der Gestaltung des Buchdeckels, einer geringfügigen Abweichungen des Buchformats und der Papierqualität. Der Inhalt und Seitenzahl waren hingegen identisch.
Auf die vorgerichtliche Abmahnung hatte Aldi noch ablehnend reagiert, wogegen das einstweilige Verfügungsverbot LG Essen durch eine Abschlusserklärung akzeptiert wurde. Damit ist das Verbot praktisch rechtskräftig.
1. OLG bestätigt die Klagebefugnis von Rechtsanwalt Ehrlinger als Preisbindungstreuhänder gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG.
2. In Ausübung des Widerrufsrechts zurückgegebene Bücher unterliegen weiterhin der Buchpreisbindung gem. §§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 BuchPrG.
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.4.2017 – 3 U 2536/16 (einstweilige Unterlassungsverfügung), erste Instanz: LG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2016 – 4 HK O 6816/16
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts (LG) Nürnberg aus dem Jahr 2016 bestätigt, mit dem es einem Versandbuchhändler verboten worden war, neue, preisgebundene Bücher, die vom Käufer durch Ausübung des Widerrufsrechts zurückgesendet worden waren, abweichend vom gebundenen Preis erneut zu verkaufen.
Der Versandbuchhändler hatte den seinerzeit stark nachgefragten und vorübergehend vergriffenen Titel "Hitler, Mein Kampf. Eine kritische Edition" über Amazon Marketplace zum Preis von 148,95 € statt zum gesetzlich gebotenen Preis von lediglich 59,00 € angeboten und verkauft. Auf die Unterlassungsaufforderung des Preisbindungstreuhänders Ehrlinger erwiderte der Versandhändler, er sei hierzu berechtigt gewesen, weil das konkrete Exemplar bereits zuvor zum angebotenen Preis verkauft und vom Kunden durch Ausübung des Widerrufsrechts zurückgesendet worden sei. Daher unterliege seither nicht mehr der Preisbindung.
Sowohl das Landgericht auch als das Oberlandesgericht Nürnberg sind dieser Auffassung nicht gefolgt, sondern haben die vom Preisbindungstreuhänder beantragte einstweilige Verbotsverfügung erlassen bzw. in der Berufungsinstanz bestätigt. Zwar begründe das Gesetz keine mehrstufige Preisbindung, weshalb die Preisbindung grundsätzlich nur beim ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer gelte. Nach der vom BGH vertretenen wirtschaftlichen Auffassung sei aber entscheidend, dass der Buchhandel im vorliegenden Fall (Ausübung des Widerrufsrechts) nicht am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert habe. Letztlich habe der Käufer, der seinen Kauf widerrufen hat, nämlich den gebundenen Preis nicht bezahlt.
Vorab hatte das OLG die Prozessführungsbefugnis (auch als Klagebefugnis oder Aktivlegitimation bezeichnet) des Preisbindungstreuhänders Ehrlinger eingehend zu überprüfen, nachdem der Beklagte mit umfangreichem Vortrag versucht hatte, diese Befugnis infrage zu stellen. Die Prozessführungsbefugnis wurde bestätigt.
Für die zulässige Einräumung eines Lehrerprüfrabatts nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BuchPrG genügt es nicht, wenn lediglich auf die gesetzlichen Anforderungen hingewiesen wird.
Landgericht Ansbach, Beschluss vom 19. April 2017 – 3 O 363/17 (einstweiliges Verbot)
Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders des Buchhandels, Rechtsanwalt Peter Ehrlinger hat das Landgericht Ansbach einem Schulbuchverlag verboten, solchen Käufern, die nicht Lehrer oder Lehramtsreferendare sind, beim Kauf neuer, preisgebundener Bücher einen „Lehrerprüfrabatt“ einzuräumen.
Ein Schulbuchverlag hatte mit einem zeitlich begrenzten „10 % Prüfrabatt“ geworben und dabei auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 BuchPrG hingewiesen. Das Landgericht Ansbach folgte der Auffassung des Preisbindungstreuhänders, dass allein der Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen (die zudem unvollständig waren) nicht genüge. Es sei erforderlich, um zumutbaren Umfang die Eigenschaft des Käufers als Lehrer oder Lehramtsreferendar zu überprüfen, etwa beim Besteller nachzufragen und „sich ggf. entsprechende Versicherungen oder Unterlagen einzuholen“.
Die Werbung mit blickfangmäßig hervorgehobenen „nur“ und „jetzt nur“-Preisen für neue Bücher ist irreführend und daher verboten (§ 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG).
OLG Nürnberg, Endurteil vom 15.12.2015 - 3 W 2329/15
Das OLG Nürnberg hat auf Antrag der Buchgenossenschaft eBuch eG (Vertreter: Rechtsanwalt Peter Ehrlinger) in dieser Entscheidung unter anderem Preisangaben für preisgebundene Bücher verboten. Es war in zwei Fällen in hervorgehobener Weise mit „nur“ und „jetzt nur“ geworben worden. Laut Urteil kann diese Art der Preisangabe zu der falschen Vorstellung führen, der Preis liege unterhalb des Marktpreises, sei daher besonders günstig, das Buch sei jedenfalls nicht in jeder Buchhandlung zu dem gleichen Preis zu erhalten. Diese Vorstellung ist jedoch falsch, wenn es sich um neue preisgebundene Bücher handelt, die zu dem gebundenen Preis angeboten werden.
Das OLG Nürnberg beurteilt das als eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, die noch dazu blickfangmäßig als etwas Besonderes herausgestellt wird, obwohl es sich um eine Standardeigenschaft des angebotenen Produkts handelt.
Den Einwand des beklagten Buchhändlers, dass die „nur“-Preise teilweise bereits von den Verlagen auf die Bücher aufgedruckt worden waren, hat das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung nicht gelten lassen, da die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Prospektwerbung von dem Händler individuell gestaltet wurde und die Preisangabe auf dem Buch selbst dabei nicht zu erkennen war.