Landgericht Berlin: Unzulässigkeit von Rabatt-Aktion
LG Berlin, Beschluss vom 31.07.2019, Az: 102 O 52/19 (einstweiliges Verbot).
Wer beim Verkauf neuer, preisgebundener Reiseführer (Bücher) einen Rabatt von 10 % des Buchpreises für den Fall gewährt, dass der Käufer mit der Buchbestellung einen Reisebericht mittels eines vom Verkäufer vorbereiteten Info-Blattes einreicht, verstößt gegen die Buchpreisbindung.
§§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 BuchPrG.
Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders des Buchhandels, Rechtsanwalt Peter Ehrlinger, hat das Landgericht Berlin einem Buchhändler seine buchpreisbindungsrechtlich unzulässige Rabatt-Aktion verboten.
Der Buchhändler, der zugleich Verleger ist, hat in den von ihm herausgegebenen Reiseratgebern damit geworben, dass Kunden, die das den Reiseratgebern beiliegende „Info-Blatt“ ausgefüllt an ihn zurücksenden, beim künftigen Bucheinkauf einen 10-prozentigen Rabatt erhalten. Beim nächsten Kauf preisgebundener Bücher ist den Kunden nach Einsendung des ausgefüllten Info-Blattes schließlich der beworbene Rabatt gewährt worden.
Das Landgericht Berlin bestätigte in seinem Beschluss vom 31. Juli 2019 den Buchpreisbindungsverstoß und folgte der Argumentation des Preisbindungstreuhänders. Bei Gewährung des Rabattes erhält der Buchhändler unzulässiger Weise nicht den vollen gebundenen Buchpreis. Durch die vom Kunden übermittelten Informationen (Reiseberichte) fließt dem Buchhändler auch keine entsprechende Gegenleistung zu.
Der Buchhändler hat die einstweilige Verfügung im Wege einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt.