LG Heidelberg: Im Onlinehandel gilt ein Buch preisbindungsrechtlich als neu, wenn es als neu angeboten wird, ganz unabhängig vom tatsächlichen Zustand des anschließend ausgelieferten Buchexemplars.
LG Heidelberg, Urteil vom 29. Juli 2025, Az. 7 O 6/25
(nicht rechtskräftig)
Die Pflicht zur Einhaltung gebundener Preise besteht für den Betreiber eines Amazon-Marketplace-Buchshops bereits dann, wenn er Bücher als "neu" anbietet.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 BuchPrG
Preisbindung gilt bei Online-Angebot als „neu“ – tatsächlicher Lieferzustand unerheblich
Ein Online-Buchhändler hatte über seinen Buchshop verschiedene Buchtitel als "neu" angeboten. Die Bücher wurden zu niedrigeren Preisen als den gebundenen Ladenpreisen angeboten und teilweise auch zu diesen Preisen verkauft.
Im Streit über die Preisbindung behauptete der Beklagte, die gelieferten Bücher seien teilweise Mängelexemplare oder gebraucht und unterlägen daher nicht der Preisbindung.
Das Landgericht Heidelberg stellte klar, dass es für die geltende Preisbindung nicht darauf ankomme, ob und inwieweit – wie der Beklagte vorgetragen hatte – es sich tatsächlich um gebrauchte oder mangelhafte Bücher gehandelt hat. Maßgeblich sei allein, über welche konkreten Bücher der Kaufvertrag bei der Online-Bestellung geschlossen worden sei. Die Bücher wurden jeweils als neu angeboten; der Kaufvertrag wurde über neue Bücher abgeschlossen. Hieran sei der Beklagte gebunden. Inwieweit der Beklagte tatsächlich versucht oder beabsichtigt habe, den Kaufvertrag mit etwas anderem – nämlich gebrauchten oder mangelhaften Büchern – zu erfüllen, ändere an der Geltung der Preisbindung für die bestellten Bücher nichts.
Für die
Praxis
gilt daher:
Wer Bücher als neu anbietet, muss stets den gebundenen Preis einhalten – unabhängig vom tatsächlichen Zustand der später gelieferten Ware. Dabei ist zu beachten, dass im Onlinehandel Bücher in der Regel nicht ausdrücklich als „neu“ gekennzeichnet werden müssen. Der Kunde darf grundsätzlich davon ausgehen, ein neues Buch zu erhalten, sofern das Angebot nicht klar als Mängelexemplar oder als Gebrauchtware ausgewiesen ist.