LG Heidelberg: Unzulässigkeit von Gratis-Zugaben von Waren im Wert von 24,99 € sowie von Paketangeboten mit niedrigerem Gesamtpreis als die kumulierten Einzelpreise


LG Heidelberg, Versäumnisurteil vom 17.06. 2025, Az. 7 O 8/25 (rechtskräftig), Streitwert 50.000,00 €


§§ 3 S. 1, 7 Abs. 4 Nr. 1, 9 Abs. 1 u. 2 Nr. 3 BuchPrG

1. Beim Verkauf preisgebundener Bücher an Letztabnehmer in Deutschland dürfen keine anderen Waren von mehr als geringem Wert, im Streitfalle ein T-Shirt im Wert von 24,99 €, als Zugabe dazugegeben werden.


2. Beim Verkauf preisgebundener Bücher an Letztabnehmer in Deutschland dürfen mehrere preisgebundene Bücher nicht gemeinsam zu einem pauschalen Paketpreis, der niedriger ist als die Summe der gebundenen Einzelpreise, angeboten oder verkauft werden. 


Zu 1: Ein Online-Buchhändler hatte beim Verkauf von Büchern über seinen Online-Buchshop T-Shirts als Gratis-Zugabe abgeben. Diese wurden beworben mit der Produktbezeichnung "Kostenloses T-Shirt sichern! (zufälliges Motiv)".  Der Verkaufswert der T-Shirts erschien im Warenkorb durchgestrichen, stattdessen erschien der Hinweis "KOSTENLOS".


Eine solche Gratis-Zugabe ist an den Vorgaben des § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG zu messen. Danach liegt aber nur dann kein Verstoß gegen die Einhaltung der Buchpreisbindung nach § 3 S. 1 BuchPrG vor, wenn es sich bei den abgegebenen Waren um Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen handelt. Im vorliegenden Fall war diese Schwelle bei einem T-Shirt im Wert von 24,99 € und einem Gesamtpreis der bestellten Bücher von 29,98 € klar überschritten.


Zu 2: Ebenfalls unzulässig ist das Angebot mehrerer preisgebundener Bücher zu einem pauschalen Paketpreis, sofern dieser niedriger ist als die Summe der gebundenen Einzelpreise. Der nach § 5 festgesetzte Preis im Sinne des § 3 S. 1 BuchPrG ist bei mehreren preisgebundenen Büchern der Gesamtpreis aus allen Büchern, der sich insofern im Paketpreis widerspiegeln muss.

LG Heidelberg, Versäumnisrteil vom 17.06.2025, Az 7 O 8/25 (rechtskräftig)