«Frische Bücher kosten überall dasselbe»

"Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert", so lautet § 1 des Gesetzes über die Preisbindung von Büchern vom 2. September 2002 (Buchpreisbindungsgesetz / BuchPrG).

Der Preisbindungstreuhänder ist von einer repräsentativen Zahl von Buchhändlern in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt damit beauftragt worden, als gesetzlicher  Treuhänder die Preisbindung im Buchhandel rechtlich zu betreuen, das heißt vor allem die Einhaltung der gesetzlichen Buchpreisbindung im deutschen Buchhandel zu überwachen und sich aus Gesetzesverletzungen ergebende Rechte geltend zu machen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG).
Der Preisbindungstreuhänder kann im Interesse des Buchhandels anwaltlich tätig werden, das heißt als Rechtsanwalt preisbindungsrechtliche Ansprüche geltend machen, soweit die gesetzliche Buchpreisbindungspflicht verletzt wurde, das heißt wenn ein neues, preisgebundenes Buch in Deutschland zu einem anderen als dem vom Verlag festgesetzten Preis angeboten wird. Dabei ist es gleichgültig, ob der verlangte Preis höher oder niedriger ist als der gebundene Preis.
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