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Donnerstag, den 19. Mai 2022


Sind Bücherabos zulässig? 

 

Eine Buchhandlung kam kürzlich mit der Frage auf mich zu, ob es mit der Preisbindung vereinbar sei, Bücher im Abonnement anzubieten, ähnlich wie bei Zeitungen und Zeitschriften monatlich an die Kunden zu versenden und dafür eine jährliche Abopauschale zu berechnen.

Dies war meine Antwort an die Buchhandlung: 

 

1. Preisbindungsrechtliche Einordnung von Bücherabos

 

Grundsätzlich ist es preisbindungsrechtlich nicht verboten, neue, preisgebundene Bücher gemeinsam zu einem Paketpreis anzubieten und zu verkaufen, auch wenn dies zeitlich versetzt über einen bestimmten Zeitraum erfolgt, so wie dies typischerweise bei einem Abonnement der Fall ist. Das Preisbindungsgesetz (BuchPrG) enthält insoweit keine ausdrückliche Regelung.

 

Allerdings sind dabei folgende preisbindungsrechtliche Grenzen zu beachten:

 

a) Der Abopreis muss der Summe der einzelnen Buchpreise entsprechen

 

Bei allen Verkäufen preisgebundener Bücher ist vom Buchhändler stets der volle gebundene Preis zu verlangen und zu vereinnahmen, dies gilt beim Verkauf mehrerer Bücher in einem Paket oder in Form eines Abonnements ebenso wie bei jedem gewöhnlichen Einzelverkauf. Insofern ist immer das grundlegende Preisbindungsgebot nach § 3 BuchPrG zu beachten. Danach hat, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, den festgesetzten Preis einzuhalten.

 

Es kommt also nicht darauf an, wie der Verkauf genau ausgestaltet ist, sondern darauf, ob der Buchhändler den gesamten gebundenen Buchpreis vom Kunden erhält. Bei dem - zeitlich versetzten - Verkauf mehrerer Bücher muss der vom Kunden geforderte und gezahlte Abopreis (oder Paketpreis) stets exakt der Summe der gebundenen Einzelpreise entsprechen. Etwaige gesetzliche Ausnahmen greifen nur in Sonderfällen, die hier nicht einschlägig sind (Beispiel: Mitarbeiter- und Autorenrabatte, Lehrerprüfstücke, Mängelexemplare, Räumungsverkäufe, Schulbuchkäufe usw.).

 

Sofern also wie im Beispielsfall die zwölf im Rahmen eines Jahresabos verkauften Bücher bei einem Durchschnittspreis von 10,00 € pro Buch in der Summe exakt 120,00 € kosten, darf der Abopreis diesen Betrag nicht unterschreiten - aber auch nicht überschreiten, es sei denn es werden Zusatzleistungen berechnet. Abo-Rabatte sind nur bei Zeitungen und Zeitschriften bis zu 15% des Einzelverkaufspreises zulässig.

 

b) Handelsübliche, zulässige Nebenleistungen

 

Nicht zusätzlich berechnet werden müssen - können aber - handelsübliche Nebenleistungen wie

 

  • das Verpacken als Geschenk und eine Geschenkverpackung (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 BuchPrG) und
  • Versandkosten (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 BuchPrG).

 

Das Verpacken der Bücher als Geschenke und das Versenden an die Kunden müssen also nicht zusätzlich berechnet werden. Dieser Kundenvorteil ist also quasi ein zulässiger Naturalrabatt.

 

c) zulässige Zugaben

 

Ferner zulässig sind Zugaben von geringem Wert bzw. Waren, die im Hinblick auf den Wert des Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG). Nach der Rechtsprechung darf der Wert einer Zugabe die Grenze von 2% des gebundenen Ladenpreises nicht überschreiten.

 

Die Zugabe von Lesezeichen sollte sich daher wertmäßig in diesem Rahmen halten. Bei einem Abopreis für zwölf Bücher von 120,00 € sollten die beigefügten Lesezeichen daher insgesamt nicht den Wert von knapp 2,40 € überschreiten.

 

2. Lauterkeitsrechtliche Grenzen

 

Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sind weitere Regeln zu beachten.

 

a) Gestaltung der Angebote für Bücherabos

 

Beim Bewerben und Anbieten von Bücherabos sollte transparent gemacht werden, dass der Abopreis der Summe der gebundenen Einzelpreise entspricht. Unproblematisch ist es, wenn dabei angegeben wird, dass die Bücher ohne zusätzliche Kosten als Geschenk verpackt, mit einem Lesezeichen versehen und kostenfrei versendet werden.

 

b) keine Irreführung über fehlenden Preisvorteil

 

Vermeiden werden sollte ferner, dass die Kunden durch die Gestaltung des Angebots den Eindruck gewinnen könnten, es würde durch den Abobezug ein Preisvorteil in Bezug auf die Buchpreise eingeräumt. Den tatsächlich ist dies nicht der Fall. 

 

Autor: Rechtsanwalt Peter B. Ehrlinger, Preisbindungstreuhänder

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