OLG München 05.05.2022

Oberlandesgericht München: Irreführung durch Werbung mit Preisherabsetzung und Sparangeboten für preisgebundene Bücher

 

Urteil OLG München vom 05.05.2022 – 29 U 3646-21

 

Die Werbung für preisgebundene Bücher sowohl mit einer Preisherabsetzung als auch mit den Angaben „Die Besten Angebote für Sie“ und/oder „SPAREN SIE BIS 70 %“ auf einem Online-Shop ist irreführend.

 

§§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 UWG

Ein Buchhändler hatte auf der Startseite seines Online-Shops neue, preisgebundene Bücher sowohl mit einer Preisherabsetzung als auch mit „Die besten Angebote für Sie“ und „SPAREN SIE BIS 70 %“ beworben. Auf Antrag der eBuch eG hat das Oberlandesgericht München diese Werbung wegen Irreführung verboten. Nach Ansicht des Gerichts werde mit der Werbung ein besonderer Preisvorteil suggeriert, der tatsächlich nicht bestehe. Beim tatsächlich verlangten (reduzierten) Preis handelt es sich nämlich um den gebundenen, von jedem Buchhändler einzuhaltenden Preis. Es handelte sich ferner um eine unzulässige Blickfangwerbung mit einer Selbstverständlichkeit.

 

Ebenso stellte das Gericht klar, dass ein auch Sternchenhinweis auf der Produktdetailseite, auf die der Kunde über einen Links unterhalb der Werbung gelangen kann, nicht aus der Irreführung herausführt. Bereits mit Anklicken des Links treffe der Kunde eine wettbewerbsrechtlich relevante geschäftliche Entscheidung, sich näher mit dem Verkaufsangebot zu beschäftigen. 


Urteil OLG München vom 05.05.2022 – 29 U 3646-21

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