KG Berlin 01.06.2021

Kammergericht Berlin: Verkauf billiger Sonderausgaben buchpreisbindungswidrig (unzulässige Parallelausgaben)

 

KG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2021, Az. 5 U 1101/20


Der Verkauf von Buch-Sonderausgaben, die günstiger angeboten werden als die Originalausgaben, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der abweichende Preis sachlich nicht gerechtfertigt ist.

 

§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG

Ein Zeitungsverlag hatte über seinen Online-Shop sechs Buch-Sonderausgaben zu einem Preis verkauft, der mehr als 15 % unterhalb des gebundenen Buchpreises der Originalausgaben lag. Das Kammergericht Berlin sah darin ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung und hat dem Zeitungsverlag den Buchverkauf im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verboten. Der Zeitungsverlag hat das Verbot inzwischen im Wege einer Abschlusserklärung akzeptiert.

 

Bei seiner Entscheidung ist das Kammergericht Berlin der Ansicht von Preisbindungstreuhänder Ehrlinger gefolgt, wonach die Preisdifferenz zwischen den Originalausgaben und den Buch-Sonderausgaben von über 15 % nicht nach § 5 Abs. 5 BuchPrG sachlich gerechtfertigt sei. Die Originalausgaben und die Buch-Sonderausgaben wiesen bis auf geringfügige Abweichungen in der äußeren Gestaltung und bei den Impressumangaben keine relevanten Unterschiede auf. Zudem sei die Preisdifferenz auch nicht unter Berücksichtigung der Zeitabstände zwischen dem Erscheinen der Originalausgaben und der Buch-Sonderausgaben gerechtfertigt. Zwar mag bei einigen Titeln der Zeitabstand einige Monate betragen haben. Bei anderen Titel sei der Zeitabstand aber vernachlässigbar gering gewesen. Unabhängig hiervon könne der Zeitabstand allein die sonstigen überragenden Übereinstimmungen bei Inhalt und Form nicht ausgleichen.

 

Im Übrigen stellte das Kammergericht Berlin allgemeingültig fest, dass mit Blick auf den Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes keine zu geringen Anforderungen an das Vorliegen von Ausnahmen von der Buchpreisbindung gestellt werden dürften.



KG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2021, Az. 5 U 1101/20

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