LG Magdeburg 28.04.2021

Landgericht Magdeburg: Gratis-Zugabe beim Buchverkauf unzulässig


LG Magdeburg, Urteil vom 28. April 2021, Az. 7 O 247/21

 

1. Wird beim Verkauf von preisgebundenen Büchern eine Gratis-Zugabe von mehr als geringem Wert abgegeben, liegt ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.

 

2. Entscheidend für eine werthaltige Zugabe ist nicht der Wert, den der Anbieter der Zugabe beimisst, sondern der beworbene Wert aus Sicht der Kunden. 

 

3. Allein in der bloßen Ankündigung einer Unterschreitung des gebundenen Buchpreises, das heißt bereits in dem preisbindungswidrigen Buchangebot liegt ein Preisbindungsverstoß. 

 

§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 BuchPrG

Ein Online-Buchhändler hatte über seinen Amazon-Marketplace-Shop preisgebundene Kinderbücher verkauft und zusätzlich ein - entsprechend beworbenes - „ABC-Poster“ kostenlos mitgeliefert. Der Kunde musste für den Einkauf lediglich den gebundenen Buchpreis von 19,99 € zahlen. Für vergleichbare „ABC-Poster“ waren bei anderen Händlern im Einzelverkauf durchweg mehrere Euro zu zahlen. 

 

Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders Ehrlinger hat das Landgericht Magdeburg dem Buchhändler diese Verkaufsaktion im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens verboten. Nach Auffassung des Gerichts habe der Buchhändler mit dem Verkauf von Buch und Poster zum gebundenen Buchpreis gegen die Buchpreisbindung verstoßen. Ein Buchpreisbindungsverstoß liege immer dann vor, wenn sich das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in der Summe nicht um den gebundenen Buchpreis vermehre. Solch ein Fall habe hier vorgelegen, da der Buchhändler dem Buch eine sein Vermögen mindernde Zugabe (das Poster) beigegeben hatte.

 

Auch sei der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG nicht erfüllt. Die Poster-Zugabe sei keine Zugabe von geringem Wert. Entscheidend sei dabei nicht der tatsächliche Wert des Posters, sondern der beworbene Wert aus Sicht der Kunden. Aufgrund der Werbung sei davon auszugehen gewesen, dass es sich bei dem Poster um eine erheblich wertvollere Zugabe handle.

 

Zudem sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die im Rahmen des Buchangebotes erfolgte bloße Ankündigung einer Unterschreitung des gebundenen Preises ausreichend für die Annahme eines Buchpreisbindungsverstoßes.

 

Der Buchhändler hat das gerichtliche Verbot durch Abgabe einer Abschlusserklärung akzeptiert.       


LG Magdeburg, Urteil vom 28. April 2021, Az. 7 O 247/21

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