KG Berlin 08.01.2019

Kammergericht Berlin: Anforderungen an Aktivlegitimation Preisbindungstreuhänder und Auslegung des Begriffes „Buch“ im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes


Kammergericht Berlin, Urteil vom 8. Januar 2019, Az. 5 U 186/17


§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

 


1. Aktivlegimation des Preisbindungstreuhänders

 

In einem preisbindungsrechtlichen Fall hat der 5. Senat des Kammergerichts Berlin zur Aktivlegitimation des Preisbindungstreuhänders Stellung genommen. Das Kammergericht Berlin folgt der Einschätzung des OLG Frankfurt, wonach ein Rechtsanwalt als Preisbindungstreuhänder zur Verfolgung von Verstößen gegen das BuchPrG berechtigt ist, wenn er durch eine hinreichende Anzahl von Buchhändlern mit der Preisbindungstreuhand beauftragt worden ist. Entscheidend sei allein, ob die beauftragenden Buchhändler nach Zahl und Größe ein repräsentatives Spiegelbild der Branche darstellen.

 

Im Übrigen stellte der Senat fest, dass ein von Buchhändlern bestellter Preisbindungstreuhänder nicht auf die Vertretung der preisbindungsrechtlichen Interessen von Verlagen beschränkt sei. Er könne ebenso die Einhaltung der Preisbindung durch die Buchhändler überwachen. Eine Einschränkung seiner Überwachungstätigkeit ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes. 

 

2. "Buch" im Sinne des BuchPrG

 

Zudem beschäftigte sich das Kammergericht Berlin mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Druckschrift ein „Buch“ im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes ist. Die Abgrenzung sei für jedes einzelne Erzeugnis vorzunehmen, wobei ein Bündel an Kriterien miteinander abzuwägen seien. Hierzu gehören nach Auffassung des Kammergerichts der Inhalt, die Aufmachung, die (nicht) periodische Erscheinungsweise sowie der Vertriebsweg der Druckschrift ebenso wie die Ausstattung des Titels mit einer ISBN und dessen Meldung im Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB). 

Urteil KG Berlin 08.01.2019 - 5 U 186-17[...]
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