LG Berlin 24.04.2018

Landgericht Berlin: Wann sind Mengenpreise im Sinne des BuchPrG wirksam gebunden?


LG Berlin, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 103 O 49/18 (einstweiliges Verbot, durch Abschlusserklärung vom Verlag anerkant)


Mengenpreise im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BuchPrG werden nur dann wirksam gebunden, wenn sie vom Verlag festgesetzt und „in geeigneter Weise“ veröffentlicht werden. 


§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 2 BuchPrG

Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders Rechtsanwalt Peter Ehrlinger hat das Landgericht Berlin einem Verlag verboten, preisgebundene Bücher zu anderen als den in den Branchendatenbanken (z. B. VLB) als gebundene Preise veröffentlichten Preisen zu verkaufen.

 

Der Verlag hatte auf seinem Online-Shop ein selbst herausgegebenes, der Preisbindung unterliegendes Buch über den gebundenden Stückpreis hinaus auch zu gestaffelten, günstigeren "Mengelpreisen" angeboten udn verkauft. Der Verlag war der Auffassung, es handle sich bei den unterschiedlichen Preisen um zulässige Mengenpreise im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BuchPrG. 

 

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Berlin nicht. Es schloss sich der Einschätzung des Preisbindungstreuhänders an, wonach es sich bei den unterschiedlichen Preisen nicht um gebundene Mengenpreise gehandelt habe, weil diese Preise nicht „in geeigneter Weise“ in üblichen Branchendatenbanken wie dem VLB oder den Gelben Seiten veröffentlicht worden seien. Die bloße Auflistung von Preise auf der Verlagshomepage reiche für eine Veröffentlichung im Sinne des Buchpreisbindungsgesetztes nicht aus.

 

Der Verlag hat die einstweilige Verfügung im Wege einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt. 

Beschluss LG Berlin 24.04.2018 - 103.O.4[...]
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