LG Berlin 31.07.2017

Landgericht Berlin: Verkauf billiger Parallelausgaben verboten


LG Berlin, Beschluss vom 31.07.2017, Az. 97 O 64/17 (einstweiliges Verbot, durch Abschlusserklärung vom Buchhändler anerkennt)


Der Verkauf von Buchausgaben, die als Parallelausgabe desselben Buchtitels günstiger angeboten werden als die Originalausgabe, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der abweichende Preis nicht sachlich gerechtfertigt ist.


§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG

Wie zuvor das Landgericht Essen hat nun auch das Landgericht Berlin einem Buchhändler in einem weiteren Fall verboten, neue Bücher in Gestalt einer Parallelausgabe zu einem Preis zu verkaufen, der unterhalb des gebundenen Preises der Originalausgabe desselben Buchtitels liegt, sofern der Preisunterschied nicht sachlich gerechtfertigt ist.

 

Ein Buchhändler hatte ein neues Buch als Parallelausgabe zu einem Preis von 3,95 € verkauft. Parallelausgaben sind zwei verschiedene Ausgaben des selben Titels, also zum Beispiel gebundene Augabe und Taschenbuchausgabe. Der gebundene Preis der Originalausgabe desselben Titels lag bei 8,40 €. Damit war der gebundene Ladenpreis der Originalausgabe um mehr als die Hälfte unterschritten worden. Beide Buchausgaben waren mit Ausnahme der abweichenden Gestaltung des Buchumschlages und des Impressums identisch.

Zwar ist eine Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel grundsätzlich zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Preisunterschied tatsächlich sachlich gerechtfertigt ist (§ 5 Abs. 5 BuchPrG). Diese Anforderungen sind dann nicht erfüllt, wenn die Ausgaben sich nur geringfügig unterscheiden, z. B. in der Gestaltung des Buchtitels, im Übrigen aber identisch sind. Dieser Einschätzung folgte auch das Landgericht Berlin und erließ ein einstweiliges Verfügungsverbot, das durch den Buchhändler im Wege einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt worden ist.

Beschluss LG Berlin 31.07.2017 - 97.O.64[...]
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