LG Dortmund 25.03.2014

Landgericht Dortmund: VLB ist Referenzdatenbank für Preisbindung von Büchern


LG Dortmund, Urteil vom 25.03.2014 - 19 O 12/14 (rechtskäftig) - eBuch ./. KiK, VLB-Referenzdatenbank

Die in der VLB-Referenzdatenbank als gebunden veröffentlichten Buchpreise sind für alle Buchhändler verbindlich.


§§ 935, 940 ZPO; §12 Abs. 2 UWG; §§ 3, 5 und 9 Abs. 1 BuchPrG

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund hat die Buchgenossenschaft eBuch dem Einzelhändler Kik den Verkauf neuer Bücher zu niedrigeren als den gebundenen Preisen verbieten lassen.

 

Die Kik Textilien und Non-Food GmbH lediglich eine auf den konkreten Buchtitel beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben. Das LG Dortmund entschied nun (ausdrücklich gestützt auf die ständige Rechtsprechung des BGH), dass im Interesse eines hinreichenden Rechtschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig seien, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme. Dies habe seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründe, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen.

 

Das LG Dortmund hat in seiner ausführlichen Begründung zugleich bestätigt, dass das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) eine für alle Buchhändler und Verlage verbindliche Preisreferenzdatenbank für gebundene Buchpreise ist. Gemäß § 3 Abs. 3 der Verkehrsordnung für den Buchhandel können diese allgemein verbindlichen Preise auch nicht durch Erklärungen des Verlages gegenüber einem Buchhändler oder gar durch Vorteilseinräumungen des Verlages gegenüber einem einzelnen Buchhändler außer Kraft gesetzt werden. Dies begründete das Landgericht mit dem klaren Wortlaut der Verkehrsordnung. Ferner müssten auch alle Änderungen und Aufhebungen gebundener Preise vice versa durch eine entsprechende Mitteilung an die VLB-Referenzdatenbank und die dortige Veröffentlichung verbindlich gemacht werden.

 

Dadurch ist die vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels im Informationsblatt „Fragen und Antworten zur VLB Referenzdatenbank“ unter Ziff. 4 erhoffte „letztendliche rechtliche Anerkennung“ des VLB als Preisreferenzdatenbank durch ein Gericht erfolgt.

Urteil LG Dortmund 25.03.2014, Az. 19 0 12/14 - VLB Rerenzdatenbank
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