LG Essen 10.04.2017

LG Essen verbieten ALDI Nord den Verkauf billiger Parallelausgaben


LG Essen, Beschluss vom 10.4.2017 – 4 O 105/17 (einstweilige Unterlassungsverfügung)


1. Der Verkauf von Buchausgaben, die als Parallelausgabe zu günstigeren Preisen als die erste Ausgabe angeboten werden, verstößt gegen das Preisbindungsgebot, wenn der abweichende Preis nicht sachlich gerechtfertigt ist
(
§ 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG).

 

2. Allein eine abweichende Gestaltung des Buchdeckels, eine geringfügig geändertes Buchformat und eine wesentlich unterschiedliche Papierquailität sind keine sachlich ausreichenden Gründe für einen anderen Preis.

In dem zugrundeliegen Fall hatte ALDI Nord - womöglich im Rahmen eine entsprechenden Geschäftsmodells - mehrere Taschenbuchromane unterschiedlicher Verlage, die über eine Lizenz der editionnova GmbH unter Abänderung des Layouts (Buchdeckel) und des Buchformats ein zweites Mal verlegt worden waren, zu einem Preis von 1,99 € verkauft, obwohl der gebundene Preis der parallelen Taschenbuchausgabe des Verlages Pendragon (ISBN 9783865324535) bei 12,99 € liegt. 

Eine Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch nur dann zulässig, wenn der Preisunterschied tatsächlich sachlich gerechtfertigt ist (§ 5 Abs. 5 BuchPrG). Dieses zum Beispiel bei der gleichzeitigen oder sukzessiven Herausgabe einer gebundenen Ausgabe und einer geringwertigeren Taschenbuchausgabe der Fall. 

 

Im Fall von ALDI Nord unterschieden sich beide Ausgaben jedoch nur geringfügig in der Gestaltung des Buchdeckels, einer geringfügigen Abweichungen des Buchformats und der Papierqualität. Der Inhalt und Seitenzahl waren hingegen identisch. 

 

Auf die vorgerichtliche Abmahnung hatte Aldi noch ablehnend reagiert, wogegen das einstweilige Verfügungsverbot LG Essen durch eine Abschlusserklärung akzeptiert wurde. Damit ist das Verbot praktisch rechtskräftig.

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