LG Hamburg 09.03.2023

Landgericht Hamburg: Irreführung durch Werbung mit Preisherabsetzung und Sparangeboten für preisgebundene E-Books


LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2023, Az 312 O 198/21


Die Werbung für preisgebunden vergünstigte E-Books sowohl mit der Angabe „10 % Preissenkung bei allen E-Books“ als auch mit einer Preisherabsetzung auf einem verlagseigenen Online-Shop ist irreführend.


§§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG 

Der Verlag gab Schulbücher und entsprechende E-Books heraus und vertrieb sie parallel zum allgemeinen Buchhandel über einen eigenen Onlineshop.

 

In einem Newsletter warb der Verlag mit der Aussage Digital Days ... weil jetzt Unterstützung zählt: 10% Preissenkung bei allen E-Books für eine vorübergehende Preissenkung (drei Wochen) der E-Books um jeweils 10%. Außerdem bot er Buchempfehlungen entsprechend preislich rabattiert in seinem Onlineshop an, wobei dem nunmehr verlangten Preis ein höherer Preis gegenübergestellt wurde.

Tatsächlich waren die Bücher anfänglich zu dem höheren angegebenen Preis preisgebunden, nunmehr aber aufgrund einer entsprechenden, wegen §§ 5 Abs. 1 S. 2, 3 BuchPrG allgemeinverbindlichen Preissenkung seitens des Verlages überall sonst zu dem neuen um 10 % herabgesetzten Preis erhältlich.

 

Das Landgericht folgte der vorgetragenen Einschätzung, wonach durch die Werbeaussage „10 % Preissenkung bei allen eBooks“ der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, die eBooks seien beim Verlag zu günstigeren Preisen erhältlich als im übrigen Buchhandel und der Kunde könne einen Preisvorteil erzielen. Gleiches nahm es auch für die Werbung mit der Preisgegenüberstellung an.

 

Laut Gericht verstärke insbesondere das „wir“ in der der Headline (s.o.) nachfolgenden Beschreibung „wir senken daher die Preise … um ganze 10 %“ den Eindruck eines erzielbaren Preisvorteils. Der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise (vorwiegend Grundschullehrer) habe von der gesetzlichen Buchpreisbindung keine detaillierte Kenntnis, für darüber informierte Kunden könne die Werbung  zu der Annahme führen, dass bezüglich der angebotenen Bücher eine Buchpreisbindung gerade nicht mehr bestehe.

 

Bezüglich der Preisgegenüberstellung wies das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH hin, wonach Verbraucher den in einer Werbeanzeige als nicht mehr gültig bezeichneten Preis nicht ohne weiteres für den früheren eigenen Preis des Werbenden hielten, sondern für einen vom Hersteller empfohlenen Preis oder überhaupt für einen verlangten Marktpreis. Entsprechend suggeriere der Verlag die (unzutreffende) Annahme, dass der übrige Buchhandel die durchgestrichenen Preise aktuell noch verlange.

 

Das Gericht sah daher den Anspruch aus § 8 I, III Nr. 2, §§ 8b, 3, 5 I UWG als begründet an. 

LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2023, Az 312 O 198/21
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