LG Offenburg 20.07.2017

Landgericht Offenburg: Verbot pauschaler Schulbuch-Rabattwerbung


Landgericht Offenburg, einstweiliger Verbotsbeschluss vom 20.07.2017 – 3 O 182/17 (nicht rechtskräftig) – Schulbuch-Rabattwerbung


Die Werbeaussagen „Rabatt für Lernmittel 12%“ und „maximaler Rabatt im Rahmen des Buchpreisbindungsgesetzes“ sind irreführend und unlauter.


§§ 935, 940 ZPO; §§12 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG

Der vor allem auf Schulbücher und Schulbuchetikettierungen spezialisierte Anbieter LDE in Kehl warb für den Verkauf von Schulbüchern mit den pauschalen Rabattaussagen „Rabatt für Lernmittel 12%“ und „maximaler Rabatt im Rahmen des Buchpreisbindungsgesetzes“. Diese Werbeaussagen wurden nun auf Antrag der eBuch eG (Vertreter: Rechtsanwalt Peter Ehrlinger) vom Landgericht Offenburg verboten.

 

  1. Die Aussage „Rabatt für Lernmittel 12%“ ist irreführend. Der Rabatt von 12% ist nicht bloß möglich, sondern in diese Höhe gesetzlich vorgeschrieben (§ 7 Abs. 3 S. 2 BuchPrG). Die gesetzlichen Bedingungen für die Rabattierung sind anspruchsvoll. Privilegiert sind ausschließlich Schulbücher im Rahmen echter Sammelbestellungen von Schulen zur Anschaffung in das Schuleigentum im Rahmen eigener Anschaffungsbudgets. 
  2. Die Werbung „maximaler Rabatt im Rahmen des Buchpreisbindungsgesetzes“ ist irreführend, weil dadurch der Eindruck erweckt wird, dass ein Rabattrahmen bestünde, den der Werbende zugunsten seiner Kunden maximal ausschöpft. Tatsächlich bietet das Preisbindungsgesetz keinen Spielraum (§ 7 Abs. 3 BuchPrG). 
Beschluss LG Offenburg 20.07.2017 - 3 O [...]
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