LG Potsdam 14. Juli 2023

Landgericht Potsdam: Verkauf billiger Sonderausgaben auch nur für Gewerkschaftsmitglieder buchpreisbindungswidrig + volle Kostenerstattung nach RVG für Preisbindungstreuhänder


LG Potsdam, Urteil vom 14. Juli 2023, Az. 2 O 86/21

§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG


1. Der Verkauf einer Sonderausgabe, die günstiger angeboten wird als die Originalausgabe, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der abweichende Preis sachlich nicht gerechtfertigt ist.

 

2. Der Preisbindungstreuhänder kann für eine Abmahnung die volle Kostenerstattung nach dem RVG verlangen.

Ein Verlag hatte über seinen Online-Shop eine Sonderausgabe eines Buches an Mitglieder der Gewerkschaft IG Metall zu einem Preis verkauft, der mehr als 20 % unterhalb des gebundenen Buchpreises der Originalausgabe lag. Das Landgericht Potsdam sah darin ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung und hat dem Verlag diese Art von Buchverkauf verboten.

 

Bei seiner Entscheidung ist das Landgericht Potsdam der Ansicht von Preisbindungstreuhänder Ehrlinger gefolgt, wonach die Preisdifferenz zwischen der Originalausgabe und der Sonderausgabe von über 20 % nicht nach § 5 Abs. 5 BuchPrG sachlich gerechtfertigt sei, weil die Originalausgabe und die Sonderausgabe nahezu identisch seien. Ferner handele es sich bei dem niedrigeren Preis für die Sonderausgabe nicht um einen zulässigen „Sonderpreis für Institutionen“ im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 4 BuchPrG. Die Mitglieder der IG-Metall würden nicht in den nach dieser Vorschrift privilegierten Personenkreis fallen, da sie keinen inhaltlichen Beitrag zum Werk geleistet haben.


Da ein Buchpreisbindungsverstoß vorliege, bestehe ferner ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung (Abmahnkosten). Das LG Potsdam folgte dabei der Auffassung des OLG Naumburg, wonach der Preisbindungstreuhänder die Abmahnkosten wie üblich nach dem RVG berechnen könne und nicht bloß ein Pauschale verlangen dürfe.

LG Potsdam, Urteil vom 14. Juli 2023 - 2 O 86/21
Share by: