OLG Nürnberg 15.12.2015

OLG Nürnberg: "Nur"-Preise bei preisgebundenden Büchern verboten


OLG Nürnberg, Endurteil vom 15.12.2015 - 3 W 2329/15


Die Werbung mit blickfangmäßig hervorgehobenen „nur“ und „jetzt nur“-Preisen für neue Bücher ist irreführend und daher verboten (§ 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG).

Das OLG Nürnberg hat auf Antrag der Buchgenossenschaft eBuch eG (Vertreter: Rechtsanwalt Peter Ehrlinger) in dieser Entscheidung unter anderem Preisangaben für preisgebundene Bücher verboten. Es war in zwei Fällen in hervorgehobener Weise mit „nur“ und „jetzt nur“ geworben worden. Laut Urteil kann diese Art der Preisangabe zu der falschen Vorstellung führen, der Preis liege unterhalb des Marktpreises, sei daher besonders günstig, das Buch sei jedenfalls nicht in jeder Buchhandlung zu dem gleichen Preis zu erhalten. Diese Vorstellung ist jedoch falsch, wenn es sich um neue preisgebundene Bücher handelt, die zu dem gebundenen Preis angeboten werden.

 

Das OLG Nürnberg beurteilt das als eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, die noch dazu blickfangmäßig als etwas Besonderes herausgestellt wird, obwohl es sich um eine Standardeigenschaft des angebotenen Produkts handelt.

 

Den Einwand des beklagten Buchhändlers, dass die „nur“-Preise teilweise bereits von den Verlagen auf die Bücher aufgedruckt worden waren, hat das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung nicht gelten lassen, da die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Prospektwerbung von dem Händler individuell gestaltet wurde und die Preisangabe auf dem Buch selbst dabei nicht zu erkennen war.

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