Preisbindungs-Blog

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Donnerstag, den 30. Juni 2022


Darf eine Buchhandlung beim Betreiben eines "Einschulungsbüchertisches" der Schulbücherei kostenlose Buchgutscheine (oder Einkaufsguthaben) für die nächsten Buchkäufe geben? 

 

Folgender Fall hat sich in einer Schule im Raum Hamburg zugetragen:

 

Eine Buchhandlung bot in einer Schule auf einem „Einschulungsbüchertisch“ ein herkömmliches Sortiment von Sachbüchern, Belletristik usw. an, das üblicherweise auch zum Bestand einer Schulbibliothek gehört. Die Bücher wurden am Verkaufstag von Eltern mit dem vollen gebundenen Preis bezahlt, wurden den Käufern aber nicht ausgehändigt, sondern anschließend der Schulbibliothek zugeführt. So hat die Schulbücherei bei der Bücheranschaffung keine Kosten, weil die Kosten vollständig von den Eltern übernommen werden.

 

Zusätzlich erhält die Bibliothek ein Guthaben (oder einen Gutschein) im Wert von 10 % aller Buchverkäufe, das die Bibliothek für spätere Buchkäufe beim Buchhändler einlösen kann.


Preisbindungsrechtlich lässt sich die Sache folgendermaßen beurteilen: 

 

Die so gestalteten Buchverkäufe sind preisbindungsrechtlich verboten, und zwar zum einen, weil (1.) dem Buchhändler bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung der Aktion im Ergebnis nicht der volle Buchpreis zufließt (Buchpreis abzüglich 10 % Guthaben/Gutschein) und weil (2.) dadurch die Aktion dem Zweck des Preisbindungsgesetzes, einen Preiswettbewerb zwischen Buchhandlungen zu vermeiden, zuwiderläuft.

 

  1. Eine unzulässige Umgehung der Preisbindung liegt (auch) immer dann vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 127/15 – Förderverein). Im Ergebnis muss dem Buchhändler daher bei wirtschaftlicher Betrachtung immer der volle Buchpreis zufließen, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Erstkauf mit Gutschein-/Guthabengewährung und der spätere Buchkauf unter Anrechnung des Gutscheins/Guthabens zeitlich auseinanderfallen. Hier kommt es auch nicht darauf an, ob die Erstkäufer (Eltern) vertragsrechtlich als Käufer anzusehen sind oder ob Käuferin letztlich die Schulbibliothek ist, zu deren Gunsten der Buchkaufpreis von den Eltern bezahlt und so wirtschaftlich übernommen wird. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung.

  2. Ferner tritt die Buchhandlung mit der Aktion in einen aktiven Preiswettbewerb mit anderen Buchhändlern, indem die Bücher bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung letztlich 10 % rabattiert verkauft werden. Dies zeigt sich vorliegend anschaulich darin, dass der Buchhändler wegen der für die Bibliothek besonders günstigen Aktion den Zuschlag für den Einschulungsbüchertisch erhalten hat. Denn er hat eine (preisbindungswidrig) preisgünstigeres Buchangebot unterbreitet.

Mittwoch, den 25. Mai 2022


Koppelungsangebote: Darf ein preisgebundenes Buch gemeinsam mit einem nicht preisgebundenen Artikel zum einen Paketpreis verkauft werden? 

 

Immer wieder werden mir verschiedene Fragen im Zusammenhang mit gekoppelten Angeboten von Büchern und anderen Waren gestellt, so dass ich anhand eines Fallbeispiels einmal darlegen werde, welche Fragen sich dabei stellen und worauf ein Buchhändler bei Koppelungsangeboten achten muss. In Kürze werde ich an dieser Stelle näher darauf eingehen. 


Donnerstag, den 19. Mai 2022


Sind Bücherabos zulässig? 

 

Eine Buchhandlung kam kürzlich mit der Frage auf mich zu, ob es mit der Preisbindung vereinbar sei, Bücher im Abonnement anzubieten, ähnlich wie bei Zeitungen und Zeitschriften monatlich an die Kunden zu versenden und dafür eine jährliche Abopauschale zu berechnen. 

 

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Dienstag, 26. Oktober 2021


Eintrittskarten als Rabattgutscheine für preisgebundene Bücher zulässig?


Kürzlich wurde mir von einer eBuch-Mitgliedsbuchhandlung eine interessante Frage gestellt: Es ging um eine Buchhandlung, die gelegentlich gegen ein kleines Eintrittsgeld von 5,00 € kulturelle Veranstaltungen anbietet und nun die Idee hatte, die Eintrittskarten anschließend als Buchgutscheine zu akzeptieren. Das ist eine schöne Idee und für die Gäste und Kunden sicher ein attraktives Angebot. 

 

Die Preisbindung setzt solchen Aktionen allerdings Grenzen. Seit langem beschäftigt die Gerichte und auch mich als Preisbindungstreuhänder die Frage, ob ein Buchhändler kostenlos Gutscheine ausgeben und beim Verkauf preisgebundener Bücher zur Anrechnung entgegennehmen darf. Rabattgutscheine für preisgebundene Bücher sind ein weites Felt und ein häufiges Problem.

 

Ganz grundsätzlich verstößt dies gegen die Preisbindung. Allerdings ist es preisbindungsrechtlich in Ordnung, wenn ein Buchhändler Buchgutscheine verkauft und diese später beim Verkauf preisgebundener Bücher in Höhe des Verkaufswerts der Gutscheine anrechnet; denn in diesem Fall fließt dem Buchhändler letztlich, wenngleich in getrennten Vorgängen, der volle gebundene Ladenpreis zu.

Die Besonderheit im Ausgangsfall ist, dass Eintrittskarten im Wert von 5,00 € nach Wahl des Veranstaltungsgastes als Buchgutscheine eingesetzt werden können, also quasi eine Option des Kunden. Nach meiner Einschätzung verstößt dieses Angebot gegen die Preisbindung, weil es sich bei der Veranstaltung und dem Eintrittskartenverkauf einerseits und dem – nach Wahl des Kunden eventuellen – anschließenden Buchkauf anderseits um zwei rechtlich und auch wirtschaftlich getrennte Vorgänge handelt und weil der Preis für die Eintrittskarte die Gegenleistung für die Veranstaltung ist, sodass die 5,00 € Eintrittspreis mit der Teilnahme an der Veranstaltung „verbraucht“ werden. Möchte der Kunde also kein Buch kaufen, verbleibt es bei der Funktion der Eintrittskarte als das, was sie ist. Der spätere Buchkauf erfolgt dann um 5,00 € rabattiert und damit preisbindungswidrig.

 

Man kann die Konstellation preisbindungstechnisch auch aus Sicht des Zugabeverbotes betrachten. Danach darf der Buchhändler beim Verkauf preisgebundener Bücher nur geringwertige Waren, die wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, ohne Gegenleistung dazugeben (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG). Insofern kommt man folglich auch dann zur Preisbindungswidrigkeit, wenn man den Eintrittskartenverkauf und den späteren, rabattierten Buchverkauf als ein einheitliches Geschäft betrachtet. In diesem Fall stellt sich die kostenlose Veranstaltungsteilnahme als (unzulässige) Zugabe zum preisgebunden Buchverkauf dar.

 

Im Ergebnis halte ich die Aktion demnach für preisbindungswidrig - sehr schade für die kreative Kundenaktion. 

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